Einleitung
Drohnenaufnahmen bieten Immobilienmaklern ganz neue Perspektiven zur Präsentation von Immobilien. Allerdings unterliegen Luftbilder und Videos strengen rechtlichen Vorgaben. Wer in Deutschland per Drohne Immobilien fotografiert oder filmt, muss zahlreiche Gesetze beachten – selbst wenn Versicherungsschutz besteht, der EU-Drohnenführerschein vorliegt und Flugverbotszonen gemieden werden. Immography verfügt natürlich über die erforderlichen Führerscheine und Versicherungen und nimmt vor jedem Flug eine Prüfung der Flugverbotszonen vor. Es gibt aber andere wichtige Voraussetzungen: Insbesondere Datenschutzrecht (DSGVO), Persönlichkeitsrechte, das Recht am eigenen Bild, Urheberrechte sowie privatrechtliche Einwilligungen der Betroffenen spielen eine wichtige Rolle. Dieser Bericht erläutert die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen: Wann sind Drohnenfotos oder -videos von Immobilien zulässig? Dabei werden Fragen geklärt wie: Darf ein Nachbargrundstück mitaufgenommen werden? Ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich? Sind Veröffentlichungen ohne Einwilligung erlaubt? – unter Berücksichtigung von Fotos und Videoaufnahmen. Sämtliche Ausführungen beziehen sich auf deutsches Recht (Stand 2025) und werden durch Gesetzesgrundlagen (DSGVO, BGB, KUG, UrhG etc.) sowie einschlägige Urteile untermauert.
Datenschutzrechtliche Vorgaben (DSGVO)
Drohnenaufnahmen können schnell personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfassen. Personen auf Fotos/Videos, Kfz-Kennzeichen oder andere identifizierende Merkmale gelten als personenbezogene Daten. Wer mit einer Drohne fotografiert oder filmt, „verarbeitet personenbezogene Daten, wenn diese Dritten erkennbar werden“ (dirks.legal). Daher ist eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO erforderlich. In der Praxis bedeutet das: Sobald eine Person auf dem Drohnenbild erkennbar ist, ist die Aufnahme ohne weiteres unzulässig – es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Person vor oder eine andere Ausnahme greift (drohne.net). Die Kameratechnik heutiger Drohnen ist hochauflösend, wodurch Personen oft selbst aus größerer Höhe identifizierbar sind (drohne.net). Immobilienmakler müssen deshalb darauf achten, keine fremden Personen absichtlich zu filmen, oder diese Aufnahmen nachträglich zu anonymisieren (z. B. Unkenntlichmachen von Gesichtern und Kennzeichen).
Für Drohnenaufnahmen zu Werbezwecken (nicht rein privat) kommt typischerweise nur die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder allenfalls ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) als Rechtsgrund in Frage. Die Einwilligung der gefilmten Personen – am besten schriftlich vorab – ist der sicherste Weg (drohne.net).
Bei Immobilienvideos achtet Immography stets darauf keine Personen zu filmen und die Nummernschilder von an der Straße parkenden Autos zu verpixeln.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Privatsphäre
Unabhängig vom Datenschutzrecht schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG jede Person in ihrer Privatsphäre – besonders im eigenen Zuhause und auf dem eigenen Grundstück. Aufnahmen mit der Drohne können in diese Privatsphäre eingreifen, vor allem wenn sie Bereiche zeigen, die vor neugierigen Blicken geschützt sind (eingezäunte Gärten, Innenhöfe, Fenster). Die Gerichte betonen, dass das eigene Wohngrundstück ein „typischer Ort des Rückzugs und der Entspannung“ ist (new-media-law.net). Dringt eine Drohne ohne Erlaubnis in diesen Raum ein, etwa indem sie über den eingezäunten Garten fliegt und dort filmt, liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf Privatsphäre vor (new-media-law.net). Genau dies stellte z. B. das Amtsgericht Potsdam 2015 fest: Ein Nachbar hatte eine Kamera-Drohne wenige Meter über dem fremden Garten schweben lassen, während die Eigentümerin dort sonnte. Das Gericht verurteilte den Piloten per Unterlassungsurteil, solche Überflüge und Aufnahmen zu unterlassen (new-media-law.netnew-media-law.net). Die Privatsphäre der Grundstückseigentümer wog in diesem Fall natürlich höher als die Handlungsfreiheit des Drohnenpiloten (new-media-law.net).
Entscheidend ist, ob der gefilmte Bereich vor neugierigen Blicken Dritter geschützt ist. Sobald die Drohne „einen Zaun, Mauern, Hecken oder sonstige Begrenzungen überschreitet“, begibt sie sich in den privaten Raum anderer Menschen (drohne.net). In diesen nicht einsehbaren Bereichen sind Aufnahmen grundsätzlich verboten, außer man hat die ausdrückliche Genehmigung des Betroffenen (drohne.net). Der rechtliche Hintergrund: Der Grundstückseigentümer kann gemäß § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB Unterlassung verlangen, wenn sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird (new-media-law.net). Selbst wenn die Drohne formal im „freien Luftraum“ fliegt, endet das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Piloten an der Grenze zur geschützten Privatsphäre anderer (new-media-law.net).
Darf ein Nachbargrundstück mitgefilmt werden? In der Regel nein, zumindest nicht im nicht öffentlich sichtbaren Bereich. Aufnahmen vom Nachbargrundstück ohne Zustimmung sind unzulässig, wenn dadurch Details aus dem privaten Leben der Nachbarn erfasst werden. Auch wenn keine Personen direkt zu sehen sind, können Luftbilder eines abgeschirmten Grundstücks persönliche Rückschlüsse zulassen (z. B. Lebensgewohnheiten, Sicherheitsvorkehrungen). Die Fachgerichte verneinen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nur dann, wenn das Luftbild ausschließlich das zeigt, was auch von öffentlichen Bereichen aus einsehbar wäre (z. B. das Hausdach oder Gelände, das ohnehin von oben sichtbar ist) (fotorecht-seiler.eu). Sobald aber private Umstände erkennbar sind, ist das Persönlichkeitsrecht tangiert. Insbesondere Innenräume oder Personen in privater Umgebung dürfen nicht unbefugt gefilmt werden. Das unbefugte Filmen oder Fotografieren einer Person in einer Wohnung oder gegen ihren erkennbaren Willen auf einem geschützten Grundstück kann sogar den Straftatbestand des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) erfüllen (drohneversicherungsvergleich.de).
Immography achtet daher stets darauf, mit der Drohne keine Nachbarbereiche im Detail aufzunehmen und keine Blicke durch Fenster oder in geschützte Gärten zu werfen. Falls Teile des Nachbargrundstücks unvermeidlich ins Bild geraten (etwa bei Übersichtsaufnahmen aus großer Höhe), sollten diese im veröffentlichten Material möglichst verpixelt oder anonymisiert werden.
Aus diesem Grund sind wir auf der sichereren Seite, wenn Immography die Drohne nur über dem eigenen bzw. dem zu vermarktenden Grundstück einsetzt und der seitliche Abstand so gewählt wird, dass keine neugierigen „Blicke von oben“ in Nachbars Garten fallen.
Recht am eigenen Bild (Bildnisrecht)
Das Recht am eigenen Bild ist ein spezieller Ausprägungsfall des Persönlichkeitsrechts und in §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) sowie durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Es besagt: Bilder einer Person dürfen nur mit deren Einwilligung verbreitet oder veröffentlicht werden, sofern nicht im Einzelfall eine gesetzliche Ausnahme greift.
Es ist daher ähnlich der oben behandelten DSGVO, wobei das KUG und GG ältere deutsche Gesetze sind und die DSGVO auf eine neue EU-Verordnung zurückgeht.
Da wir bei Immography stets darauf achten, keine unbeteiligten Personen zu filmen, sind nähere Erläuterungen zu den Ausnahmen und Einwilligungen obsolet.
Urheberrechtliche Aspekte und Panoramafreiheit
Neben Persönlichkeitsrechten kann auch das Urheberrecht bei Drohnenaufnahmen relevant werden. Geschützt sind hier nicht die Personen, sondern Werke, insbesondere Gebäude als Werke der Baukunst oder Kunstwerke auf einem Grundstück. Grundsätzlich dürfen zwar Gebäude, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus sichtbar sind, fotografiert und die Fotos verbreitet werden – das ist die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). Drohnenaufnahmen sind hiervon jedoch ausdrücklich ausgenommen, wie jüngst der Bundesgerichtshof klargestellt hat: „Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.“ (beckmannundnorda.de). Der Grund: Die Perspektive aus der Luft ist keine, die jedermann vom öffentlichen Grund aus hätte einnehmen können (dirks.legal). Die Panoramafreiheit erlaubt eben nur Aufnahmen, die vom öffentlichen Raum aus gemacht werden – beispielsweise Straßenniveau oder öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen. Eine Drohne hingegen verschafft neue Blickwinkel, oft über Zäune und Dächer hinweg, die der normale Passant nicht hat.
Für Immobilienmakler bedeutet dies: Sofern das abgebildete Gebäude oder Teile davon urheberrechtlich geschützte Werke sind, braucht man die Erlaubnis des Urhebers (z. B. des Architekten oder Künstlers), um solche Drohnenfotos zu veröffentlichen. Insbesondere moderne Architektenhäuser, außergewöhnliche Bauwerke oder Kunstinstallationen auf dem Grundstück können einen sogenannten Werkschutz nach § 2 UrhG genießen. Ein Beispiel: Fotografiert die Drohne im Garten eine vom Eigentümer aufgestellte Skulptur eines Künstlers, ist diese Skulptur ein geschütztes Kunstwerk. Wird die Skulptur deutlich erkennbar im Exposé-Foto gezeigt, müsste eigentlich der Künstler zustimmen – es sei denn, sie steht an einer Stelle, die auch von der Straße aus einsehbar ist (dann würde die normale Panoramafreiheit wieder greifen). Da die Drohne aber oft über das Grundstück fliegt, werden gerade Dinge sichtbar, die von außen nicht zu sehen sind, was in urheberrechtlicher Hinsicht kritisch ist. Der BGH-Fall von 2024 betraf z. B. Luftbilder von Kunstinstallationen auf Bergehalden, die per Drohne fotografiert und in einem Buch veröffentlicht wurden; hier wurde die Panoramafreiheit verneint, weil die Aufnahmen nicht vom allgemeinen öffentlichen Raum, sondern aus der Luft erfolgten (beckmannundnorda.de). Die Konsequenz war, dass die Veröffentlichung ohne Lizenz das Urheberrecht der Künstler verletzte.
In der Praxis sollten Makler prüfen, ob das Gebäude oder Teile davon urheberrechtlich geschützt sein könnten. Viele „normale“ Einfamilienhäuser werden die nötige Schöpfungshöhe zwar nicht erreichen – bei berühmten Architektenentwürfen oder denkmalgeschützten Designer-Villen ist jedoch Vorsicht geboten. Gleiches gilt, wenn im Bild Nachbargebäude mit erfasst werden, die eventuell urheberrechtlich relevant sind (z. B. ein Kunstbauwerk in der Nachbarschaft). Ohne Panoramafreiheit benötigt man hier im Zweifel die Zustimmung des Urhebers für die Verbreitung der Bilder. Um Probleme zu vermeiden, kann man entweder versuchen, solche Werke nicht im Bildfokus zu haben oder vor Veröffentlichung Rechteklärung zu betreiben. Oft hilft ein pragmatischer Ansatz: Den Architekten anschreiben und um Erlaubnis zur Nutzung des Bildes bitten. Bei Verkaufsanzeigen dürfte ein Architekt in der Regel kooperativ sein, da es ja dem Hausverkauf dient – jedoch rechtlich verlassen sollte man sich darauf nicht ohne Absicherung.
Zusammenfassend gilt: Urheberrechtliche Beschränkungen (wie das Fehlen der Panoramafreiheit bei Drohnenperspektiven) können die Veröffentlichung mancher Aufnahmen untersagen, selbst wenn sonst niemand darauf zu sehen ist. Ein Maklerexposé sollte keine urheberrechtlich geschützten Werke Dritter ungefragt zur Schau stellen. Die gute Nachricht: In vielen Fällen – etwa bei 08/15-Bauten oder Standard-Immobilien – spielt das keine Rolle, weil dort kein Werksschutz greift. Dennoch empfiehlt es sich, diesen Punkt auf dem Schirm zu haben, insbesondere bei hochklassigen Objekten mit künstlerischem Anspruch.
Privatrechtliche Einwilligungen: Grundstückseigentümer und Nachbarn
Unverzichtbar für zulässige Drohnenaufnahmen sind die privatrechtlichen Einwilligungen der betroffenen Grundstückseigentümer – sowohl des Eigentümers der Immobilie, die gefilmt werden soll, als auch u.U. der Nachbarn. Ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers darf dessen Grundstück grundsätzlich nicht von einer Drohne überflogen werden, erst recht nicht zu Filmaufnahmen. Dies folgt zum einen aus den Vorschriften der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO): Nach deutschem Recht (bis Ende 2023 in § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO, nun in Überführung ins neue Luftverkehrsgesetz) bedarf „der Überflug von Wohngrundstücken mit einer Drohne der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümer:innen“, sofern die Drohne mit Kamera ausgerüstet ist und unter 100 m Höhe fliegt (maslaton.de). Zwar gilt oberhalb 100 m Luftraum „frei“, doch in der Immobilienfotografie fliegen Drohnen typischerweise niedriger, um aussagekräftige Bilder zu erhalten – somit ist die Einwilligung des betroffenen Eigentümers praktisch immer nötig, wenn dessen Grundstück (oder Teile davon) überflogen werden.
Wir von Immography fliegen grundsätzlich nicht über Nachbargrundstücken, sondern nur über dem Grundstück des Auftraggebers oder öffentlichen Straßen. Als Immobilienmakler sollten Sie die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft einholen.
Durch proaktive Einholung privatrechtlicher Erlaubnisse sichert sich der Makler nicht nur rechtlich ab, sondern fördert ein gutes Nachbarschaftsklima. In manchen Bundesländern oder Kommunen gibt es zudem Auflagen, dass bei gewerblichen Foto-Drohneneinsätzen Anwohner vorab informiert werden müssen – dies ist zwar (noch) nicht einheitlich geregelt, aber als freiwillige Maßnahme empfehlenswert.
Zusammenfassung
Immography verfügt über die rechtlichen Voraussetzungen zum Fliegen, wie z.B. Drohnenversicherung und Drohnenführerschein. Zudem prüfen wir vor jedem Flug eventuelle Flugverbotszonen oder Auflagen an die Flugzonen.
Die DSGVO ist für uns irrelevant, solange wir darauf achten, keine Personen zu filmen und keine anderen personenbezogenen Daten aufzunehmen und insbesondere Nummernschilder von Autos zu verpixeln.
Aus dem gleichen Grund ist das Recht am eigenen Bild irrelevant, da wir keine Bilder von Nachbarn anfertigen.
Kritischer ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, welches die Privatsphäre der Nachbarn schützt. Hier müssen wir immer darauf achten, dass wir durch die Drohnenaufnahmen nicht in die Privatsphäre der Nachbarn eingreifen. Wenn der Vorgarten oder die Hausfassade der Nachbarn zu sehen sind sollte es keine Probleme geben. Ein Flug über die Hecke zum Pool des Nachbarn oder Einblicke durchs Nachbarfenster sind natürlich nicht erlaubt. Es gilt immer den Einzelfall zu prüfen und sich zu fragen, ob die Privatsphäre der Nachbarn beeinträchtigt wäre.
Privatrechtliche Einwilligungen einzuholen ist immer ratsam. Als Immobilenmakler sollten Sie die Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft haben. Aber auch die Nachbarn zu informieren ist ratsam. Das führt uns direkt zu unserem Tipp für Makler:
Tipp für Makler
Sprechen Sie doch einfach mit den direkten Nachbarn. Ein kurzes und freundliches Gespräch mit den Nachbarn wirkt oft Wunder und gibt uns als Drohnenpiloten mehr Freiheiten in Bezug auf die potentiell möglichen Perspektiven.
Vielleicht verbinden Sie das Gespräch mit den Nachbarn direkt mit der Eigenwerbung. Wenn der Nachbar Sie als freundlichen Immobilienmakler kennt, der mit modernen Marketingmethoden arbeitet, um das Beste aus der Immobilienvermarktung rauszuholen, dann empfiehlt er Sie vielleicht sogar weiter. Wir fragen ja nicht um die Erlaubnis in sein Schlafzimmer zu fliegen, sondern lediglich an einem festgelegten Termin zu einer festgelegten Uhrzeit eine Aufnahme von der Straße zu machen, wo man das Nachbargrundstück am Rande sehen könnte. Hinterlassen Sie bei dem Gespräch Ihre Visitenkarte und einen freundlichen Eindruck.
Zusatztipp: Bringen Sie bei dem Gespräch mit dem Nachbarn den Eigentümer oder einen anderen Zeugen mit, oder fragen Sie nach einer Bestätigung per Whatsapp. Das ist für die Beweisführung notwendig, reicht aber auch vollkommen aus.
Praxisbeispiel
Flug über öffentlichen Straßen und Plätzen
Sachverhalt:
Der Drohnenpilot fliegt mit seiner Drohne über der Straße vor der Immobilie und filmt nur das zu vermarktende Haus. Er fliegt dabei über die Straße und den Bürgersteig, sowie einen öffentlichen Parkplatz. Der Nachbar beschwert sich weil er findet das ist zu nah an seinem Grundstück, obwohl das Nachbargrundstück nicht überflogen wird oder gefilmt wird.
Rechtliche Bewertung:
- Luftrechtlich ist der Flug zulässig, da ausschließlich öffentlicher Raum überflogen wird und gemäß § 21h Abs. 1 LuftVO a.F. (nun in EU-DurchführungsVO 2019/947) keine Genehmigung erforderlich ist, wenn Sicherheitsabstände und Regeln eingehalten werden.
- Eigentumsrecht (§ 903 BGB): Das Grundstück des Nachbarn wird nicht überflogen, sodass keine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt.
- Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG): Nur wenn die Drohne gezielt in geschützte Bereiche wie Fenster, Gärten oder private Aktivitäten des Nachbarn hineinschaut, könnte dies ein unzulässiger Eingriff sein (vgl. AG Potsdam, Urt. v. 16.04.2015 – 37 C 454/13).
- Datenschutzrecht (DSGVO): Solange keine personenbezogenen Daten (wie Personen, Kfz-Kennzeichen, Wohnräume) erkennbar sind, greift die DSGVO nicht. Grundstücksansicht allein ist nicht personenbezogen (vgl. EuGH, C-582/14 – Breyer; Erwägungsgrund 26 DSGVO).
- Urteil/Literatur: Vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 21.02.2019 – W 8 S 19.177: Drohne über öffentlichem Raum darf grundsätzlich fliegen, solange kein Eingriff in Privatsphäre erfolgt.
Fazit:
Der Nachbar hat keinen rechtlichen Anspruch, wenn sein Grundstück nicht gefilmt und nicht überflogen wird. Der Flug ist rechtlich zulässig.
Fahrzeug fährt durchs Bild, Kfz-Kennzeichen wird gefilmt, aber vor Veröffentlichung verpixelt
Sachverhalt:
Wie oben fliegt der Drohnenpilot mit der Drohne über der öffentlichen Straße, nur jetzt fährt ein Auto durch das Bild, dessen Kennzeichen gefilmt wird.
Rechtliche Bewertung:
- DSGVO – Personenbezug: Ein Kfz-Kennzeichen ist ein personenbezogenes Datum, wenn es in Kombination mit weiteren Informationen eine Person identifizierbar macht (EuGH, C-582/14 – Breyer; BGH, VI ZR 233/17 – Dashcam).
- Rechtsgrundlage Aufnahme: Da es sich um eine flüchtige und nicht zielgerichtete Erfassung auf öffentlicher Straße handelt, ist die Aufnahme evtl. über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) gerechtfertigt.
- Veröffentlichung: Das Verpixeln vor Veröffentlichung verhindert den Personenbezug, sodass keine Datenschutzverletzung erfolgt (vgl. BayLfD FAQ zu Videoaufnahmen mit Kennzeichen).
- Bildrechte/KUG: Für Kennzeichen gilt das KUG nicht direkt, da es sich nicht um ein Personenbild handelt.
Fazit:
Sofern das Kennzeichen nicht veröffentlicht oder anonymisiert (verpixelt) wird, ist die Aufnahme rechtlich nicht problematisch. Vorsorglich sollte aber stets auf Verpixelung geachtet werden.
Fall 3: Passant läuft durch das Bild über die öffentliche Straße
Sachverhalt:
Wie oben fliegt der Drohnenpilot mit der Drohne über der öffentlichen Straße, nur jetzt läuft ein Passant durch das Bild und wird gefilmt.
Rechtliche Bewertung:
- DSGVO – Personenbezug: Eine erkennbare Person im Bild ist ein personenbezogenes Datum. Damit ist Art. 6 DSGVO einschlägig.
- Rechtsgrundlage für Aufnahme: Bei unbeabsichtigtem Mitschnitt in einer öffentlichen Szene besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), insbesondere wenn:
- der Passant nur flüchtig und beiläufig erscheint,
- keine Nahaufnahme erfolgt,
- kein kommerzielles Profiling betrieben wird (vgl. BGH VI ZR 233/17; BayLfD 2021: Straßenaufnahmen sind zulässig, wenn zufällig).
- Veröffentlichung ohne Einwilligung: Bildnisrecht nach §§ 22, 23 KUG:
- Passant ist evtl. „Beiwerk“ zu einer Landschaft (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).
- Gilt nur, wenn Person nicht im Fokus steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2019 – 6 C 2.18).
- Empfehlung: Verpixelung oder Verzicht auf Veröffentlichung, falls die Person klar erkennbar ist oder prominent im Bild erscheint.
Fazit:
Die Aufnahme an einem öffentlichen Ort ist an sich erlaubt, wenn sie zufällig erfolgt ist und keine Nahaufnahme ist. Die Veröffentlichung ist aber nur zulässig, wenn die Person Beiwerk ist oder unkenntlich gemacht wird. Am besten warten Sie kurz ab, bis die Person vorbei gelaufen ist, holen sich eine Einwilligung oder verpixeln die Person.
Fall 4: Das Nachbargrundstück
Sachverhalt:
Das Nachbargrundstück ist auf den Videoaufnahmen am Rande zu sehen. Die Tabelle bewertet die Aufnahme unterschiedlicher Bereiche. Bei allen vier Varianten sind keine Personen oder intime oder private Details durch die Aufnahme zu sehen.
| Bereich gefilmt | Sichtbarkeit von öffentlicher Straße? | Persönlichkeitsrecht verletzt? | Zulässigkeit |
| Hausfassade | Ja | Nein | ✅ Ja |
| Vorgarten | Ja | Nein | ✅ Ja |
| Dach | Nein | Evtl. – aber meist nein | ⚠️ Ja (wenn kein Überflug) |
| Hintergarten | Nein | Ja – privater Rückzugsort | ❌ Nein |
Quellen: Rechtsprechung: AG Potsdam, Urt. v. 16.04.2015 – 37 C 454/13 (new-media-law.net); AG Riesa, Urt. v. 24.04.2019 – 9 Cs 926 Js 3044/19 (dirks.legal); BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 67/23 (beckmannundnorda.de); BGH, Urt. v. 05.11.2024 – VI ZR 110/23 (dr-bahr.com). Gesetzliche Grundlagen: DSGVO, KunstUrhG (§§ 22, 23 KUG), BGB (§§ 823, 1004 BGB; § 228 BGB), GG (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1), UrhG (§ 59 UrhG), LuftVO (a.F. § 21h). Weitere Literatur und Hinweise: RA Stephan Dirks (dirks.legaldirks.legal), Drohne.net (drohne.net), Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (maslaton.de), DSGVO


